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Kündigung Wohnung: Vorlage mit Fristrechner für Mieter

Geprüft am 09.10.2026Stand: DIN 5008:2020-03Quellen

Als Mieter kündigen Sie Ihre Wohnung mit knapp drei Monaten Frist: Kommt die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter an, endet die Miete mit Ablauf des übernächsten Monats. Die Kündigung muss ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift aller Mieter sein – eine E-Mail reicht nicht. Die Vorlage rechnet das Mietende aus und setzt den Brief nach DIN 5008.

Die Felder enthalten ein Beispiel. Überschreiben Sie es mit Ihren Angaben – die Vorschau ändert sich sofort.

1. Mieter
Alle, die den Mietvertrag unterschrieben haben, müssen auch die Kündigung unterschreiben.
2. Vermieter
Für Kündigungen empfehlenswert: Mit Einschreiben Einwurf ist der Einwurf in den Briefkasten dokumentiert.
3. Wohnung und Frist
Entscheidend ist der Zugang, nicht das Absendedatum. Für die Post ein bis zwei Werktage einplanen.
4. Ort und Datum

Ihre Eingaben bleiben in diesem Browser und werden nicht übertragen.

So nutzen Sie die Vorlage

  1. Mieter eintragenTragen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift ein. Steht noch jemand im Mietvertrag, gehört diese Person in das Feld „Weitere Mieterin / weiterer Mieter“ – der Brief spricht dann von „wir“ und nennt beide Namen unter dem Gruß.
  2. Zugangsdatum wählenGeben Sie den Tag an, an dem die Kündigung beim Vermieter ankommt. Der Rechner zeigt sofort das Mietende und ob der dritte Werktag noch erreicht ist.
  3. Wünsche ergänzenPer Häkchen und Feld bitten Sie um einen Übergabetermin, nennen die IBAN für die Kaution und Ihre neue Anschrift.
  4. Drucken und unterschreiben„Drucken / PDF“ liefert den fertigen Brief, „Word-Datei (.docx)“ eine bearbeitbare Fassung. Unterschreiben Sie von Hand – alle Mieter. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser; „Beispiel löschen“ leert die Felder.
Hinweis

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Zeitmietverträgen, Kündigungsverzicht oder Streit mit dem Vermieter hilft ein Mieterverein.

Die Kündigungsfrist: dritter Werktag, übernächster Monat

Die Regel steht in § 573c Abs. 1 BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für Mieter gilt das unabhängig davon, wie lange sie schon in der Wohnung leben. Die längeren Fristen nach fünf oder acht Jahren gelten nur für den Vermieter. Eine Vereinbarung, die für Sie als Mieter schlechter ist, ist unwirksam.

Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Datum auf dem Brief oder der Poststempel.

Zählt der Samstag als Werktag?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2005 entschieden, dass der Samstag bei den drei Werktagen mitzählt (Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Der Rechner zählt ihn deshalb mit – das ist auch die vorsichtige Rechnung, weil der Stichtag dadurch früher liegt. Nicht mit: Sonntage und bundesweite Feiertage. Landesfeiertage zählt der Rechner nicht; prüfen Sie diese selbst, wenn einer in die ersten Tage des Monats fällt. Offen ist höchstrichterlich, ob sich die Frist verlängert, wenn der dritte Werktag selbst ein Samstag ist. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Kündigung kommt an bisMietendeKommt sie später an
Montag, 5. Oktober 202631.12.202631.01.2027
Mittwoch, 4. November 202631.01.202728.02.2027
Donnerstag, 3. Dezember 202628.02.202731.03.2027
Dienstag, 5. Januar 202731.03.202730.04.2027
Mittwoch, 3. Februar 202730.04.202731.05.2027

Zwei Beispiele für die Zählung: Im Oktober 2026 fällt der 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) auf einen Samstag und zählt als Feiertag nicht – der dritte Werktag ist deshalb Montag, der 5. Oktober. Im Januar 2027 ist der 1. Januar Feiertag, aber Samstag, der 2. Januar, zählt mit: dritter Werktag ist Dienstag, der 5. Januar.

Form: Brief mit Unterschrift – von allen Mietern

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Schriftform heißt: Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift (§ 126 BGB). E-Mail, Fax oder ein Foto per Messenger sind unwirksam.

So nicht
  • Kündigung per E-Mail an die Hausverwaltung
  • Nur einer von zwei Mietern unterschreibt
  • Brief am 3. Werktag einwerfen, der erst am 4. ankommt
So richtig
  • Ausgedruckter Brief, von Hand unterschrieben
  • Alle, die im Mietvertrag stehen, unterschreiben
  • Zwei Werktage Puffer, Versand per Einschreiben oder Übergabe unter Zeugen

Zugang nachweisen

Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass und wann die Kündigung angekommen ist. Empfohlen werden das Einschreiben oder die Übergabe unter Zeugen. In der Vorlage wählen Sie unter „Versandart“ den Vermerk, etwa „Einschreiben Einwurf“; er erscheint über der Anschrift. Den Vermieter adressieren Sie wie unter Anschrift beschrieben, den Umschlag beschriften Sie nach Briefumschlag beschriften. Behalten Sie eine Kopie des unterschriebenen Briefs.

Andere Verträge rund um den Umzug – Strom, Internet, Zeitung – kündigen Sie mit der allgemeinen Kündigungsvorlage. Eine Mitteilung über die neue Anschrift für Bank oder Versicherung finden Sie bei den Musterbriefen.

Häufige Fragen zur Wohnungskündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Knapp drei Monate: Zugang bis zum dritten Werktag eines Monats, Ende mit Ablauf des übernächsten Monats. Das gilt für Mieter auch nach vielen Jahren Mietdauer.

Kann ich die Wohnung per E-Mail kündigen?

Nein. Das Gesetz verlangt die Schriftform, also einen Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail-Kündigung ist unwirksam.

Muss mein Partner mit unterschreiben?

Wenn er oder sie im Mietvertrag steht: ja. Alle Mieter müssen die Kündigung unterschreiben.

Brauche ich einen Grund, um meine Wohnung zu kündigen?

Nein. Die ordentliche Kündigung durch den Mieter braucht keine Begründung.

Was passiert, wenn der Brief einen Tag zu spät ankommt?

Dann zählt der laufende Monat nicht mehr mit, und die Miete endet einen Monat später. Mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“, den die Vorlage enthält, bleibt die Kündigung trotzdem wirksam.

Quellen

  1. BGB § 573c – Fristen der ordentlichen Kündigung
  2. BGB § 568 – Form und Inhalt der Kündigung
  3. BGB § 126 – Schriftform
  4. Berliner Mieterverein: BGH VIII ZR 206/04 – Samstag ist Werktag
  5. Berliner MieterGemeinschaft: Kündigung durch Mieter

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