Kündigung Arbeitsvertrag: Vorlage mit Fristrechner
Als Arbeitnehmer kündigen Sie gesetzlich mit vier Wochen Frist zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit mit zwei Wochen – das gilt auch im Minijob. Die Kündigung muss ein Brief mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift sein; E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam. Die Vorlage berechnet das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses und setzt den Brief fertig.
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So nutzen Sie die Vorlage
- Frist wählenWählen Sie die gesetzliche Frist, die Probezeit oder eine der üblichen vertraglichen Fristen. Was gilt, steht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.
- Zugangsdatum eintragenGeben Sie den Tag an, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber ankommt. Der Rechner zeigt das Ende des Arbeitsverhältnisses und setzt es in den Kündigungssatz ein – mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“.
- Zusätze wählenPer Häkchen bitten Sie um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und bedanken sich für die Zusammenarbeit. Resturlaub tragen Sie als Zahl ein.
- Drucken und unterschreiben„Drucken / PDF“ liefert den Brief nach DIN 5008, „Word-Datei (.docx)“ eine bearbeitbare Fassung. Unterschreiben Sie mit Kugelschreiber. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser; „Beispiel löschen“ leert die Felder.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Tarifverträge können andere Fristen vorsehen. Bei Aufhebungsvertrag oder Streit hilft eine Fachanwältin, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
- Gesetzlich
- vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB)
- Probezeit
- höchstens sechs Monate, dann zwei Wochen Frist ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Lange Betriebszugehörigkeit
- die längeren Fristen nach Jahren gelten nur für den Arbeitgeber
- Vertraglich
- für Sie darf keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB)
- Minijob
- gleiche gesetzliche Fristen und gleiche Schriftform
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang. Vier Wochen sind 28 Tage. Endet diese Zeit vor oder am 15., ist der 15. das Ende; sonst der letzte Tag des Monats. Die Tabelle zeigt, wann die Kündigung spätestens ankommen muss (gesetzliche Frist):
| Ende des Arbeitsverhältnisses | Kündigung muss ankommen bis |
|---|---|
| 15.11.2026 | Sonntag, 18. Oktober 2026 |
| 30.11.2026 | Montag, 2. November 2026 |
| 15.12.2026 | Dienstag, 17. November 2026 |
| 31.12.2026 | Donnerstag, 3. Dezember 2026 |
| 15.01.2027 | Freitag, 18. Dezember 2026 |
Ein Beispiel für die Probezeit: Geht die Kündigung am Montag, 12. Oktober 2026, zu, endet das Arbeitsverhältnis am 26. Oktober 2026. Planen Sie für den Postweg Puffer ein; am sichersten ist die persönliche Übergabe.
Form: Brief mit Unterschrift, keine E-Mail
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 BGB die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Gültig ist nur ein Papierbrief mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Selbst eine qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht.
- Kündigung per E-Mail an die Chefin
- Foto des Briefs per Messenger
- Brief ohne Unterschrift oder mit eingescannter Unterschrift
- Ausgedruckter Brief, mit Kugelschreiber unterschrieben
- Persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen
- Oder per Einschreiben mit ausreichend Puffer
Richten Sie den Brief an die Personalabteilung oder Ihre Vorgesetzte – mit vollständiger Anschrift und einem klaren Betreff. Eine Begründung ist nicht nötig. Ein Dank zum Schluss ist kein Muss, hält aber die Tür offen; passende Formeln finden Sie bei Anrede und Grußformel.
Nach der Kündigung: Agentur für Arbeit
Wer noch keine neue Stelle hat, muss sich arbeitsuchend melden – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kündigung und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie davon wissen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Bei einer gesetzlichen Frist von vier Wochen heißt das: gleich nach der Kündigung melden.
Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – laut Arbeitsagentur eine Woche. Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, muss mit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe rechnen; die Regeldauer beträgt zwölf Wochen (§ 159 SGB III). In Sonderfällen ist sie kürzer.
Den Resturlaub sprechen Sie am besten im Brief an; die Vorlage formuliert das als Bitte. Wie Sie Urlaub schriftlich beantragen, zeigt die Urlaubsantrag-Vorlage. Für die nächste Stelle hilft die Seite Bewerbung nach DIN 5008.
Häufige Fragen zur Kündigung des Arbeitsvertrags
Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Arbeitnehmer?
Ohne andere Regel im Vertrag oder Tarifvertrag: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die längeren Fristen bei langer Betriebszugehörigkeit gelten nur für den Arbeitgeber.
Kann ich in der Probezeit kündigen?
Ja, mit zwei Wochen Frist zu jedem beliebigen Tag. Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate. Auch hier ist ein unterschriebener Brief nötig.
Welche Frist gilt im Minijob?
Dieselbe wie in jedem Arbeitsverhältnis: vier Wochen zum 15. oder Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen. Auch im Minijob ist die Kündigung nur schriftlich mit Unterschrift wirksam.
Darf ich per E-Mail kündigen?
Nein. § 623 BGB schließt die elektronische Form aus. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist unwirksam.
Muss ich einen Grund angeben?
Für die ordentliche Kündigung nicht. Für das Arbeitslosengeld kann ein wichtiger Grund aber eine Rolle spielen – klären Sie das vorher mit der Agentur für Arbeit.
Quellen
- BGB § 622 – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- BGB § 623 – Schriftform der Kündigung
- SGB III § 38 – Rechte und Pflichten der Arbeitsuchenden
- SGB III § 159 – Ruhen bei Sperrzeit
- Minijob-Zentrale: Kündigung und Arbeitszeugnis
- Bundesagentur für Arbeit: Rechtzeitig arbeitsuchend melden