Wohnungsgeberbestätigung – Vorlage zum Ausfüllen
Die Wohnungsgeberbestätigung brauchen Sie, um sich nach einem Umzug beim Bürgeramt anzumelden. Ausstellen muss sie der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung. In der Vorlage unten tragen Sie Wohnungsgeber, Wohnung, Einzugsdatum und alle eingezogenen Personen ein und drucken das Blatt zum Unterschreiben aus.
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So nutzen Sie die Vorlage
- WohnungsgeberName und Anschrift der Person oder Firma, die Ihnen die Wohnung überlässt. Ist sie nicht selbst Eigentümer, wählen Sie das aus und tragen den Namen des Eigentümers ein.
- Wohnung und EinzugStraße, Hausnummer, PLZ und Ort der neuen Wohnung. Die Lage (etwa „2. OG links“) hilft in großen Häusern. Dazu das Datum, an dem Sie eingezogen sind.
- PersonenAlle, die einziehen und sich anmelden müssen – auch Kinder. Ein Name pro Zeile.
- Drucken und unterschreiben„Drucken / PDF“ oder „Word-Datei (.docx)“. Der Wohnungsgeber unterschreibt von Hand, Sie nehmen das Blatt mit zum Bürgeramt. „Beispiel löschen“ leert die Musterdaten; Ihre Eingaben bleiben im Browser.
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
Den Inhalt legt § 19 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) fest. Fehlt eine Angabe, kann das Bürgeramt die Anmeldung zurückweisen.
- Wohnungsgeber
- Name und Anschrift
- Eigentümer
- Name – nur nötig, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist
- Einzug
- Datum des Einzugs
- Wohnung
- vollständige Anschrift
- Personen
- Namen aller meldepflichtigen Personen
- Form
- schriftlich oder elektronisch
Geburtsdaten, Mietbeginn laut Vertrag oder die Miethöhe gehören nicht hinein. Viele Städte bieten eigene Vordrucke an; ein bestimmter Vordruck ist aber nicht vorgeschrieben, solange die Pflichtangaben vollständig sind. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Bürgeramt nach.
- nur „Familie Beispiel“ statt aller Namen
- Einzugsdatum fehlt
- Mieter unterschreibt selbst
- Hausverwaltung, aber kein Eigentümer genannt
- „Erika Beispiel“, „Jonas Beispiel“ – jede Person einzeln
- „Einzug am 01.11.2026“
- Unterschrift des Wohnungsgebers oder seiner Verwaltung
- „Eigentümer: Beispiel Wohnen GmbH“
Wer stellt die Bestätigung aus?
Wohnungsgeber ist, wer Ihnen die Wohnung zur Nutzung überlässt. Das ist meist der Vermieter. Er darf eine andere Person beauftragen, zum Beispiel die Hausverwaltung. Andere Personen dürfen die Bestätigung nicht ausstellen (§ 19 Abs. 1 BMG) – Sie können sie also nicht selbst für sich unterschreiben, wenn Sie zur Miete wohnen.
Untermiete und WG
Wohnen Sie zur Untermiete, ist der Hauptmieter Ihr Wohnungsgeber. Er stellt die Bestätigung aus und nennt den Vermieter als Eigentümer. In der Vorlage wählen Sie dafür „nicht Eigentümer“. Eine Erlaubnis zur Untervermietung ersetzt die Bestätigung nicht.
Eigentümer zieht selbst ein
Ziehen Sie in Ihre eigene Wohnung, gibt es keinen fremden Wohnungsgeber. Viele Gemeinden sehen dafür eine Selbsterklärung des Eigentümers vor, oft auf demselben Vordruck. Tragen Sie sich dann selbst als Wohnungsgeber und als eingezogene Person ein.
Frist: zwei Wochen nach dem Einzug
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). In dieser Frist muss auch der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen. Bitten Sie ihn deshalb schon bei der Schlüsselübergabe darum – am besten mit der fertig ausgefüllten Vorlage. Die Bestätigung schicken Sie bequem per Brief; wie Sie den Umschlag richtig adressieren, zeigt Briefumschlag beschriften.
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder bekommen Sie sie nicht rechtzeitig, müssen Sie das dem Bürgeramt unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Dem Wohnungsgeber droht dann ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR (§ 54 Abs. 2 BMG).
Den Auszug aus der alten Wohnung muss der Vermieter heute nicht mehr bestätigen – das Gesetz verlangt nur die Bestätigung des Einzugs. Ziehen Sie aus einer Mietwohnung aus, hilft Ihnen die Vorlage zur Kündigung der Wohnung mit Fristrechner.
Elektronische Bestätigung
Der Wohnungsgeber darf den Einzug auch elektronisch bestätigen, wenn die Meldebehörde das anbietet. Er bekommt dann ein Zuordnungsmerkmal, eine Art Kennnummer, und gibt es Ihnen für die Anmeldung weiter (§ 19 Abs. 4 BMG). Bieten Stadt oder Vermieter das nicht an, bleibt das unterschriebene Papier der einfachste Weg.
Gefälligkeitsbescheinigung: teuer und verboten
Wer eine Anschrift für eine Anmeldung zur Verfügung stellt, obwohl dort niemand einzieht, handelt ordnungswidrig (§ 19 Abs. 6 BMG). Dafür sind bis zu 50.000 EUR Bußgeld möglich (§ 54 BMG). Die Vorlage enthält deshalb einen entsprechenden Hinweis über der Unterschrift. Kann der Wohnungsgeber nicht selbst unterschreiben, erteilt er einer anderen Person eine Vollmacht.
Weitere Vorlagen für Ihren Umzug – etwa Briefe an Versicherungen oder Vertragspartner – finden Sie unter Briefvorlagen. Wie Sie das Datum richtig schreiben, steht unter Datum und Uhrzeit nach DIN 5008.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob Ihre Meldebehörde zusätzliche Angaben oder einen eigenen Vordruck wünscht, erfahren Sie dort.
Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung
Muss der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja. Er ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Tut er es nicht, droht ihm ein Bußgeld bis zu 1.000 EUR.
Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen?
Ausfüllen ja, unterschreiben nein. Sie können die Vorlage vorbereiten und dem Vermieter zum Unterschreiben geben. Unterschreiben muss der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person.
Reicht eine Kopie oder ein Foto?
Das hängt von der Meldebehörde ab. Viele akzeptieren eine Kopie oder einen Scan, manche wollen das Original sehen. Nehmen Sie im Zweifel das unterschriebene Original mit.
Brauche ich für jedes Familienmitglied eine eigene Bestätigung?
Nein. Eine Bestätigung kann alle Personen nennen, die gemeinsam einziehen. Wichtig ist, dass jede Person mit Namen aufgeführt ist.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- Gesetze im Internet: § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
- Gesetze im Internet: § 54 BMG – Bußgeldvorschriften
- FIM-Portal: Leistungsbeschreibung Wohnungsgeberbestätigung